Home / AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KSI – Kältetechnik Service Innovation GmbH

Allgemeines

Lieferungen, Leistungen sowie Einkäufe und Entgegennahme von Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedienungen (AGB). Diese AGB gelten auch für zukünftige Ge­schäfte der Parteien.

Abweichende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers bzw. Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, ihre Einbeziehung in das Vertragsverhältnis wurde ausdrücklich und schrift­lich vereinbart. Auch die vorbehaltlose Leistungserbringung bzw. Entgegennahme gilt nicht als Zustim­mung zu abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers bzw. Lieferanten.

Vertragsschluss

Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Auftrag bzw. Bestellung des Bestellers sind ein bin­dendes Angebot (Antrag). Der Besteller hält sich an seinen Antrag 2 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit ausdrücklicher Annahme des Antrages oder mit der ersten Erfüllungshandlung durch uns zustande.
Für den Umfang der Lieferung und Leistung gelten die in unserer Auftragsbestätigung niedergelegten Vereinbarungen und Verkaufsbedingungen.

Preise, Zahlungskonditionen

Preisangaben durch uns verstehen sich im Zweifel als Nettopreise, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Mehr­wertsteuer und zzgl. eventuell anfallender Fracht- oder Versandkosten, sofern nicht ausdrücklich Brutto­preise incl. Nebenleistungen ausgewiesen worden sind.

Kaufpreise können von uns bei Übergabe des vertraglich geschuldeten Gegenstandes sofort geltend ge­macht werden. Bei Dienst- und Werkleistungen sind wir berechtigt, bei entsprechendem Leistungsfort­schritt Abschlagszahlungen auch für in sich nicht abgeschlossene Leistungen zu berechnen. Alle Rech­nungen sind spätestens fällig binnen 10 Kalendertagen ab Rechnungszugang.

Eine nach Vertragsschluss bekannt gewordene Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers oder in der Vergangenheit aufgetretener nicht unerheblicher Zahlungsverzug berechtigen uns, Zahlung vor Lieferung/Leistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar auch dann, wenn die der Vertrag bzw. die erteilte Auftragsbestätigung eine andere Zahlungsweise vorsieht. Wenn dem Besteller ein Zah­lungsziel unsererseits eingeräumt worden ist und innerhalb dieser Frist bekannt werden sollte, dass der Besteller Lieferungen, Dritter, nicht bzw. nicht fristgerecht bezahlt hat, zahlungsunfähig wird, mit Zahlun­gen in Verzug gerät oder Wechsel zu Protest gehen lässt, wird unsere Forderung sofort fällig. Vor der Be­zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag an den säumigen Kunden verpflichtet.

Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest­gestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen.

Preisänderungsklausel

Preisänderungen durch uns sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin bzw. Abschluss der Arbeiten mehr als vier Monate liegen. Voraussetzung für eine Preisanpassung ist, dass sich die Arbeits-, Material-, oder Beschaffungskosten oder die maßgeblichen Steuern und Abgaben (z.B. Umsatzsteuern) mehr als unerheblich verändert haben. Im Rahmen der Preisanpassung sind wir berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise an die geän­derte Kosten- oder Preisstruktur nach billigem Ermessen mit Ziel der Kompensation der Kostensteigerung und unter Darstellung der tatsächlich eingetretenen Kostensteigerung, die Grundlage der Preiserhöhung sind, vorzunehmen. Die Preisanpassung erfolgt durch Erklärung von uns gegenüber dem Vertragspartner und wird wirksam für alle von uns zu erbringenden Leistungen nach der Anpassungserklärung.

Lieferungen

Bestellte Waren sind bei uns abzuholen, ansonsten erfolgt die Lieferung ab unserem Lager oder ab La­ger unseres Lieferanten an die vom Besteller angegebene Lieferadresse auf Gefahr des Bestellers. Sofern keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, bleiben Versandart und Versandweg uns nach eigenem Er­messen überlassen. Dabei sind wir nicht verpflichtet, die billigste Versandart oder den schnellsten Versandweg zu wählen. Die Gefahr geht im unternehmerischen Geschäftsverkehr auf den Bestellern über, sobald die Lieferung an das mit der Ver­sendung beauftragte Unternehmen bzw. Person übergeben wurde. Bei Speditionsversand erfolgt die Anlieferung im Zweifel ohne Abladung durch uns und unter der Voraussetzung eines mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrtsweges .

Lieferzeit

Angaben über Lieferfristen sind stets unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Liefertermin als verbindlich bestätigt wurde. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Werk oder unser Versandlager verlässt. Ändert der Kunde nach unserer Auftragsbestätigung die Bestel­lung oder deren Spezifikationen, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit (erst) mit unserer Be­stätigung der Änderungen neu zu laufen.

Höhere Gewalt und ähnliche unabsehbare Ereignisse (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen so­wie  betriebsfremde Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches) berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen zu ver­längern. Der Besteller kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die bei uns oder einem Lieferanten von uns eingetretene Lieferstörung länger als 4 Monate anhält.

Dem Besteller steht erst nach einer angemessenen Nachfristsetzung von mind. 3 Wochen das Recht zum Rücktritt zu.
Im Falle eines unverbindlichen Liefertermins ist eine Mahnung oder Frist­setzung erst zulässig, wenn der unverbindliche Termin um mehr als 6 Wochen überschritten wurde, im Falle eines verbindlich vereinbarten Liefertermins ab Überschreitung des Termins.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Endbetrages (brutto) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermäch­tigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht ein­ziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zah­lungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Ver­arbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Be­stellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grund­stück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu si­chernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.”

Kaufrechtliche Gewährleistung, Werkliefervertrag

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Eingang am Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen. Bei Teillieferungen ist jede Teillieferung gesondert zu untersuchen. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, eventuell mangelhafte Sachen sachgemäß zu lagern, vor Verschlechterung zu schützen und uns auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder uns nach unserer Wahl die Besichtigung zu ermöglichen.

Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter­nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche in einem Jahr ab Lieferung der Kaufsache, beim Kauf gebrauchter Sa­chen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

Ist der Besteller Verbraucher, verjähren kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen, bei dem Kauf gebrauchter Sachen in 12 Monaten nach Ablieferung der Kaufsache.

Werkvertragliche Gewährleistungsfrist, Rüge und Beseitigung von Mängeln

Die werkvertragliche Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Nichtverbrauchern für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht 2 Jahre. Für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, be­trägt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre, wenn der Besteller sich dafür entschie­den hat, uns die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
Abweichend davon, bleiben die gesetzlichen Rechte unberührt, wenn der Mangel unsererseits arglistig verschwiegen wurde oder wir eine anderslautende Garantie eingeräumt haben.

Sollte sich an unserer Leistung während der Gewährleistungszeit ein Mangel herausstellen, ist uns dieser unverzüglich anzu­zeigen und uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel in Augenschein zu nehmen und binnen angemessener Frist zu beseitigen. Der Besteller trägt alle erforderlichen Aufwendungen, um uns die mangelhafte Sache zugänglich zu machen.

Urheber- und Immaterialgüterrechte

Stellt uns der Besteller Pläne, Muster oder sonstige Vorlagen zur Umsetzung zur Verfügung, trägt dieser die Verantwor­tung dafür, dass bei der Ausführung keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheberrechten, Patenten und sonstiger Immaterialgüterrechte insoweit frei.

Haftung

Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des bestell­ten Gegenstandes verursachte Schäden und Folgeschäden wird nicht gehaftet. Ausgeschlossen ist auch die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässig­keit verursachte Schäden.

Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für Fälle grober Fahrläs­sigkeit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz an privat genutzten Gegenständen.

Besondere Regelungen für Werkleistungen und Werklieferverträge

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, umfassen die vergütungspflichtigen Arbeits- und Leistungszeiten auch die Fahrten zu den Einsatz- oder Montageorten. Fahrkosten bzw. Fahrzeugkosten sind gesondert zu vergüten.

Der Besteller hat uns zu den üblichen Bürozeiten erreichbare Ansprechpartner mit allen den nötigen technischen und ver­traglichen Entscheidungsbefugnissen zu benennen. Der Besteller ist weiter für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständig­keit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, die benötigt werden, um die angebotene Werkleistung erbrin­gen, verantwortlich und hat uns freien und ungehinderten Zugang für Mitarbeiter, Lieferanten und Subunternehmer zu ge­währen. Der Besteller ist weiter dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen und -leistungen recht­zeitig in erforderlichen Umfang erbracht werden. Falls der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht in der gebotenen und/oder vereinbarten Art und Weise ausreichend nachkommt, hat er uns daraus entstehende Mehraufwendungen, Leerlauf­kosten und Schäden zu ersetzen.

Der Besteller ist nach Fertigstellung unserer Leistung verpflichtet, auf unseren Wunsch hin binnen angemessener Frist, spä­testens jedoch nach 2 Wochen eine förmliche Abnahmebegehung durchzuführen. Kann die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, sind wir berechtigt, den voraussichtlichen Schlussrechnungsbetrag als vorläufige Abschlagsrechnung zu berechnen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Bei Reparaturen und Wartungen sind wir berechtigt, ausgebaute Altteile entschädigungslos zu verwerten oder auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen, wenn uns keine anderweitige Weisung des Auftraggebers vorliegt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und für Zahlungen ist unser Sitz in Plauen.

Ist der Besteller/ Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Plauen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller/ Liefe­rant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für zukünftige An­sprüche aus der Geschäftsverbindung. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten oder am Ort der Werkleistung zu klagen.

Sonstiges

Für das Vertragsverhältnis gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kauf­rechts/CISG finden keine Anwendung.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen uns und Ihnen einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingun­gen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht be­rührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

d22/D58-2015